Carte Versuchsbeginn nach  22 StGB Yasmine-Lee Schwingenheuer

Versuchsbeginn nach 22 StGB

Die Abgrenzung von Vorbereitungshandlung und Versuch im Allgemeinen, in Fallen der mittelbaren Taterschaft und bei notwendiger Mitwirkungshandlung des Opfers

Limbă: germană
Legare: Carte broșată
Editura: Grin Publishing
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134.53 lei
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: gut, Universität zu Köln (In...

Informații despre carte

Limbă
germană
Legare
Carte - Carte broșată
Publicat
2007
Pagini
64
EAN
9783638701174
ISBN
3638701174
Enbook ID
01595351
Editura
Greutate
95
Dimensiuni
148 x 210 x 4

Descriere completă

Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: gut, Universität zu Köln (Institut für Straf- und Strafprozessrecht), Veranstaltung: "Legal Research - Legal Writing", Sprache: Deutsch, Abstract: Straftaten beginnen mit einem Gedanken und enden in der Regel mit einem Erfolg. Zwischen dem Gedanken und dem Erfolgseintritt liegt jedoch ein mehr oder weniger langer Weg. Er führt von der Entschlussfassung über die Planung und die Vorbereitung, den Anfang der Tatausführung, den Abschluss der Tatbestandshandlung und den Eintritt des Erfolgs bis hin zur Beendigung der Tat. Grundgedanke der Versuchsstrafbarkeit ist demzufolge, dass jede vorsätzliche Straftat verschiedene Stufen der Willensverwirklichung durchläuft.Nicht in jedem dieser Stadien ist das auf die Straftat gerichtete Handeln jedoch gleichermaßen strafwürdig. Die bloße Entschlussfassung eines Einzelnen wird nicht vom Strafrecht erfasst. Ebenso bleiben Vorbereitungshandlungen eines Alleintäters grundsätzlich straflos, weil zu diesem Zeitpunkt die Ausführung der Tat noch von zu vielen Unwägbarkeiten abhängt; lediglich bei bestimmten Delikten werden auch diese Handlungen aufgrund ihrer besonderen Gefährlichkeit unter Strafe gestellt. Der Versuch indessen, welcher der Vorbereitungsphase folgt, ist bei Verbrechen stets, bei Vergehen nur dann strafbar, wenn dies ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist (§23 I StGB).Gilt es folglich die Strafbarkeit bestimmter Handlungen darzulegen, ist die Abgrenzung zwischen Vorbereitungshandlung und Versuch von maßgeblicher Bedeutung. Erst das Überschreiten der Versuchsschwelle löst ausschließlich der erwähnten Ausnahmefälle - die Strafbarkeit wegen Vorsatztat aus. Es stellt sich damit aber die Frage, wo sich diese Schwelle zum Versuch befindet. Welche Handlungen sind noch dem Stadium der Vorbereitung und welche bereits dem des Versuchs zuzuordnen?

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